Der Verfassungsrat hat eine 2025 verabschiedete Regelung für ungültig erklärt, die Erbschaften von Konten verstorbener Minderjähriger von Bankgebühren befreite. Diese von der Sparkasse Caisse d'Epargne angefochtene Bestimmung ermöglichte es Hinterbliebenen, die üblicherweise von Banken erhobenen Gebühren für die Bearbeitung von Erbschaftsanträgen zu umgehen. Banken können nun wieder Gebühren für diese Transaktionen erheben, wie sie es auch bei Erbschaften Erwachsener tun.
Trotz der Absage wurde die Obergrenze beibehalten.
Die Entscheidung des Verfassungsrats stellt jedoch nicht den gesamten Rechtsrahmen für diese Praktiken in Frage. Die allgemeine Obergrenze für Erbschaftsgebühren von Banken bleibt bestehen: Institute dürfen nicht mehr als 1 % des Nachlasses, maximal jedoch 850 €, berechnen. Diese Begrenzung schützt Familien somit weiterhin vor überhöhten Gebühren, auch wenn die Sonderregelung für Minderjährige wegfällt.
Diese Entscheidung verdeutlicht die anhaltenden Spannungen zwischen Gesetzgeber und Bankensektor hinsichtlich der Preisgestaltung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Todesfällen. Die Caisse d'Epargne hatte beim Verfassungsrat Berufung eingelegt und argumentiert, die Gebührenbefreiung führe zu Ungleichbehandlung bei der Abwicklung von Nachlassverfahren. Finanzinstitute rechtfertigen diese Gebühren mit den Verwaltungskosten für die Kontosperrung, die Erbenprüfung und die Erfüllung obligatorischer Formalitäten.
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