In Familienunternehmen vermischen sich Liebe und Finanzen oft, und im Falle einer Trennung werden Streitigkeiten mitunter vor Gericht ausgetragen. Der Kassationsgerichtshof hat nun einen Punkt klargestellt, der viele Trennungen belastet: Für die Anerkennung des Status als „angestellter Ehepartner“ muss kein Unterordnungsverhältnis nachgewiesen werden, selbst wenn der Ehepartner, der das Unternehmen führt, die Firma leitet.
Der Fall entstand in einer Zahnarztpraxis, die über ein Unternehmen geführt wurde: Nach der Trennung beantragte die Ex-Frau die Anerkennung eines Arbeitsvertrags und führte zwei konkrete Elemente an, nämlich die regelmäßige Teilnahme an der Tätigkeit und die gezahlte Vergütung, die ihrer Aussage nach aufgrund des Versäumnisses ihres Ex-Ehemanns nicht den Sozialorganisationen gemeldet worden war.
Ein Status, der auch nach der Scheidung Bestand hat
Ein Status, der auch nach einer Scheidung Bestand hat. Das Berufungsgericht hatte diesen Weg geebnet, indem es feststellte, dass ein Ehepartner, der über einfache Unterstützung hinaus „effektiv und regelmäßig“ arbeitet, als Arbeitnehmer gelten kann, ohne nachweisen zu müssen, dass er sich wie jeder andere Arbeitnehmer verhalten hat. Sobald jedoch ein Unternehmen involviert war, schloss es diesen Weg wieder, indem es entschied, dass bei einem geschäftsführenden Ehepartner die Unterordnung weiterhin nachgewiesen werden müsse.
Das höchste Gericht verwarf diese Unterscheidung: Das Unterordnungsverhältnis sei keine Voraussetzung für den Status und gelte auch dann, wenn der Ehepartner das Unternehmen leite. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich ein Signal für die Wirtschaft im Alltag, für Unternehmen, Büros und kleinere Betriebe: Die Angabe des Status des Ehepartners – Mitarbeiter, Angestellter oder Partner – ist keine bloße Formalität, und Versäumnisse von gestern können zu Streitigkeiten von morgen führen, bei denen soziale Rechte auf dem Spiel stehen und die Kosten nicht absehbar sind.
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