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Sterbehilfe: Der Verfassungsrat billigt das Gesetz mit drei Vorbehalten.

Sterbehilfe: Der Verfassungsrat billigt das Gesetz mit drei Vorbehalten.
Sterbehilfe: Der Verfassungsrat billigt das Gesetz mit drei Vorbehalten.

Der Verfassungsrat bestätigte am Freitag, den 14. August, das Gesetz zur Sterbehilfe in Frankreich. Der Text erlaubt unter strengen Auflagen die Verabreichung einer tödlichen Substanz durch den Patienten selbst oder, falls dieser körperlich dazu nicht in der Lage ist, durch eine medizinische Fachkraft. Der Rat wies alle Einwände gegen die Reform zurück und erließ drei Auslegungshinweise zur Regelung ihrer Anwendung.

Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Patient volljährig, französischer Staatsbürger oder Einwohner Frankreichs sein, an einer schweren und unheilbaren Krankheit im fortgeschrittenen oder terminalen Stadium leiden und unerträgliche körperliche Schmerzen erleiden. Er muss zudem bis zum Schluss in der Lage sein, seine freien und informierten Wünsche zu äußern. Nach der ärztlichen Genehmigung ist eine Wartezeit von mindestens zwei Tagen einzuhalten. Anschließend muss der Patient seine Entscheidung am Tag des Eingriffs bestätigen.

Die Gewissensklausel erstreckte sich auch auf Apotheker.

Zwei Vorbehalte betreffen die Gewissensklausel. Eine private Einrichtung darf die Sterbehilfe ablehnen, wenn diese eindeutig ihren satzungsmäßigen oder satzungsmäßigen Aufgaben widerspricht, vorausgesetzt, sie ist nicht die einzige Einrichtung, die den lokalen Bedarf decken kann. Der individuelle Schutz von Angehörigen der Gesundheitsberufe wird auch auf Apotheker ausgedehnt, die die Zubereitung des tödlichen Produkts ablehnen.

Die dritte Ausnahme betrifft Personen unter Vormundschaft oder Betreuung. Der Arzt, der ihren Antrag prüft, muss die Anmerkungen des gesetzlichen Vertreters berücksichtigen, ohne dass dieser die Entscheidung im Namen des Patienten trifft. Emmanuel Macron begrüßte die Entscheidung, die „eine beispielhafte demokratische Debatte abschließt“. Das Präsidialamt ist der Ansicht, dass Frankreich sich nun auf die Umsetzung der Reform vorbereiten kann, für die noch die Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen erforderlich ist.

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