Der Kassationsgerichtshof hat wichtige Klarstellungen zur Entschädigung von Opfern von Arbeits- oder Verkehrsunfällen mit dauerhaften Behinderungen gegeben. In zwei Urteilen vom 3. Juni 2026 bekräftigte das höchste Gericht, dass Richter die konkrete Situation jedes Opfers prüfen müssen, bevor sie über den Umfang seines Entschädigungsanspruchs entscheiden.
Im Kern geht es um die Entschädigung für den Verlust künftiger Einkünfte. Diese Entschädigung soll die finanziellen Folgen ausgleichen, die einer Person entstehen, die nach einem Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist.
Eine Einzelfallbewertung
Die beiden untersuchten Fälle betrafen ähnliche Sachverhalte, führten jedoch vor den Berufungsgerichten zu gegensätzlichen Urteilen. Im ersten Fall erhielt ein städtischer Angestellter, der aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, keine vollständige Entschädigung für seinen künftigen Einkommensverlust. Die Richter urteilten, er habe nicht nachgewiesen, dass er sich um eine neue Anstellung oder eine Umschulung bemüht habe.
Umgekehrt erhielt eine nach einem Unfall entlassene Hauspflegekraft die volle Entschädigung, da sie ihre Arbeit unter den gleichen Bedingungen wie zuvor nicht mehr ausüben konnte. Angesichts dieser Ungleichbehandlung präzisierte der Kassationsgerichtshof die Kriterien, die Richter leiten sollen.
Die konkrete Situation muss untersucht werden.
Der Oberste Gerichtshof erinnert daran, dass bei der Beurteilung verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen: die Folgen des Unfalls, das Alter des Opfers, sein Bildungsniveau, seine beruflichen Qualifikationen sowie die Perspektiven auf dem lokalen Arbeitsmarkt.
Das Gericht betont außerdem, dass ein Opfer nicht dafür bestraft werden darf, keine Maßnahmen zur Arbeitssuche oder Umschulung ergriffen zu haben. Richter müssen zunächst feststellen, ob der Gesundheitszustand des Opfers es ihm noch erlaubt zu arbeiten. Ist dies nicht mehr möglich, muss der Schadensersatz für künftige Einkommensverluste vollumfänglich gewährt werden. Andernfalls muss er auf Grundlage des tatsächlich erlittenen Schadens berechnet werden.
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