Im Internet lässt sich fast alles kaufen. Sogar das, was das französische Gesetz als Ware verbietet: Sperma. In Frankreich sind der Verkauf und Kauf von Keimzellen strengstens untersagt, im Namen eines zentralen bioethischen Prinzips: freier Zugang, untrennbar verbunden mit Anonymität und strengen Gesundheitsauflagen. Samenspenden sind nur im Rahmen der assistierten Reproduktionstechnologie (ART) und in einer zugelassenen Einrichtung legal, fernab von Kleinanzeigen und Absprachen zwischen Fremden.
Angebote für „selbstgemachte Spenden“ nehmen jedoch rasant zu, mit trügerisch beruhigenden Formulierungen und dem Versprechen schneller Ergebnisse. Diese Praktiken sind illegal, selbst ohne Bezahlung, da sie Sicherheitsbestimmungen, Rückverfolgbarkeitsanforderungen und die medizinische Aufsicht umgehen. Theoretisch besteht ein zweifaches Risiko: Erstens ein Gesundheitsrisiko aufgrund fehlender Garantien hinsichtlich Screening, Probenlagerung und -qualität; zweitens ein rechtliches Risiko, da das System außerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens operiert und Improvisation in diesen Angelegenheiten oft schwerwiegende Folgen hat.
Hinter dem „Glanz“ von anderswo verbirgt sich eine streng kontrollierte Grauzone.
Hinter den importierten „Spermienröhrchen“ verbirgt sich eine streng regulierte Grauzone. Eine weitere Möglichkeit, das Gesetz zu umgehen, bieten im Ausland ansässige Privatbanken, die gefrorene Spermienröhrchen online für sogenannte „Heiminseminationen“ verkaufen. Die Praxis wird als einfach und fast schon alltäglich dargestellt. Das ist sie aber nicht. In Frankreich ist die Einfuhr von Sperma nur in Ausnahmefällen möglich, um den besonderen Bedürfnissen eines Paares gerecht zu werden, und ausschließlich über ein für assistierte Reproduktionstechniken (ART) zugelassenes Labor mit vorheriger Genehmigung der französischen Biomedizinbehörde. Die Regelungen sind bewusst streng, da es um Gesundheit, Vaterschaft und Vertrauen in das System geht.
Die Strafe lässt jedoch kaum Interpretationsspielraum. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und eine Geldstrafe von 75.000 Euro für die „Beschaffung von Gameten gegen Entgelt“ oder die Beihilfe zu deren Beschaffung in jeglicher Form vor. In einem Land, in dem die Nachfrage nach assistierter Reproduktionstechnologie (ART) hoch und die Wartezeiten mitunter lang sind, ist die Versuchung, Abkürzungen zu nehmen, fast instinktiv vorhanden. Eine Tatsache bleibt jedoch bestehen: Wenn Leben zur Ware wird, folgen Missbräuche, und sowohl Gesundheits- als auch Justizbehörden behalten diesen Parallelmarkt, der ständig nach neuen Schlupflöchern sucht, genau im Auge.
Gemeinschaft
Bemerkungen
Die Kommentarfunktion ist geöffnet, aber vor Spam geschützt. Beiträge und Kommentare mit Links werden manuell geprüft.
Sei der Erste, der diesen Artikel kommentiert.