Die Korsische Nationale Befreiungsfront – Union der Kämpfer verkündete auf einer geheimen Pressekonferenz an einem unbekannten Ort eine besonders scharfe Botschaft. Angesichts maskierter und bewaffneter Männer wies die Unabhängigkeitsbewegung den aktuell diskutierten Autonomieplan für Korsika als „Maskerade“ zurück und verurteilte dessen Befürworter. Die Bewegung griff zudem die auf der Insel ansässigen Nicht-Korsen an und warf ihnen „Siedlerkolonialismus“ vor.
Explizite Drohungen gegen Neuankömmlinge
In ihrer Stellungnahme behauptet die FLNC-UC, dass Korsika jährlich einen massiven Zustrom von fast 5.000 Ausländern erlebe, die überwiegende Mehrheit davon Franzosen, sei es aus beruflichen Gründen oder aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Zweitwohnungen. Die Gruppe richtet daraufhin eine direkte Warnung an alle Betroffenen: „Solange unsere nationalen Rechte nicht anerkannt und respektiert werden, haben wir nur eine Botschaft an sie zu richten: Bleibt zu Hause.“, fügt hinzu: „Und wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie sich auf unserem Staatsgebiet nicht sicher fühlen.“ Diese Bemerkungen richten sich an die Menschen, die die Bewegung als „Eindringlinge“ bezeichnet.
Der Autonomieplan wurde entschieden abgelehnt.
Während dieser Intervention prangerten Vertreter der FLNC-UC auch den politischen Prozess um die korsische Autonomie innerhalb der Französischen Republik an. Die Gruppe ist der Ansicht, dass diese Reform, die am 23. Juni von der Nationalversammlung verabschiedet wurde, ihren Forderungen nicht gerecht wird und bezeichnet sie als „Farce“.
Die nationale Anti-Terror-Staatsanwaltschaft leitet eine Untersuchung ein.
Nach dieser geheimen Pressekonferenz und den ausgesprochenen Drohungen leitete die nationale Anti-Terror-Staatsanwaltschaft ein Vorermittlungsverfahren ein. Im Mittelpunkt der Ermittlungen steht insbesondere der Vorwurf der „kriminellen Verschwörung zur Begehung terroristischer Handlungen“. Die Ermittler prüfen zudem Sachverhalte im Zusammenhang mit dem „Erwerb, Besitz und Transport von Waffen der Kategorien A und B, Munition oder Waffenkomponenten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung“.