Die Entlassung einer Krankenschwester aus dem AP-HP (Pariser öffentliche Krankenhäuser) wurde vom Verwaltungsgericht ausgesetzt.
Die Entlassung einer Krankenschwester aus dem AP-HP (Pariser öffentliche Krankenhäuser) wurde vom Verwaltungsgericht ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, den Widerruf einer Krankenschwester Eine Krankenschwester der Assistance Publique–Hôpitaux de Paris (AP-HP) wurde entlassen, weil sie sich weigerte, ihre OP-Haube abzunehmen. In einem Urteil vom Dienstag, dem 6. Januar, stellte das Pariser Verwaltungsgericht fest, dass die vom öffentlichen Arbeitgeber verhängte Sanktion erhebliche Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit aufkommen lässt. Diese Zwischenentscheidung erging nach mehrmonatigen internen Spannungen und greift dem endgültigen Urteil, das später in der Sache gefällt wird, nicht vor. Die betroffene Krankenschwester hatte fast zehn Jahre im Krankenhaus Pitié-Salpêtrière gearbeitet. Sie wurde im Herbst 2025 nach einem von der Krankenhausleitung eingeleiteten Disziplinarverfahren aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Etwa ein Jahr lang hatte die Leitung sie dafür kritisiert, dass sie systematisch täglich eine OP-Haube trug, auch außerhalb von Abteilungen, in denen diese üblicherweise vorgeschrieben ist, wie Operationssälen oder Intensivstationen. Dieses Verhalten hatte mehrere Verwarnungen zur Folge, die laut Krankenhausleitung wirkungslos blieben. Die Leitung der Einrichtung wertete die wiederholte Weigerung, Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten, als schwerwiegenden Disziplinarverstoß. Die Kündigung wurde im November ausgesprochen und führte zur sofortigen Beendigung ihres Beamtenverhältnisses. Die Krankenschwester legte gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag ein und argumentierte, die verhängte Sanktion sei angesichts des angeblichen Fehlverhaltens unverhältnismäßig.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktion.

Im Eilverfahren befasste sich der Verwaltungsrichter mit dem Sachverhalt und führte eine zügige, aber gründliche Analyse durch. In seiner Begründung stellte er den Grundsatz nicht in Frage, dass ein Beamter verpflichtet ist, den Anweisungen seiner Vorgesetzten und den für die Organisation des Dienstes geltenden Regeln Folge zu leisten. Das Tragen von Ausrüstung, die nicht den internen Richtlinien entspricht, kann ein Fehlverhalten darstellen, insbesondere in einem Krankenhaus, wo die Protokolle streng reglementiert sind. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die nach der Krankenhausdienstordnung vorgesehene Höchststrafe, nämlich die fristlose Entlassung, unverhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes erscheinen könnte. Der Richter stellte fest, dass erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der von der Verwaltung ergriffenen Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf das mutmaßliche Verhalten bestanden. Aus diesem Grund ordnete er die Aussetzung der im Oktober ergangenen Entlassung an.

Diese Suspendierung ist vorübergehend. 

Es handelt sich weder um eine Aufhebung der Sanktion noch um eine endgültige Anerkennung der Argumente der Krankenschwester. Die Auswirkungen hängen vom endgültigen Urteil ab, das die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung eingehend prüfen und beurteilen muss, ob eine mildere Sanktion hätte in Betracht gezogen werden sollen. Der Fall führte außerdem zum Eingreifen der Liga der MenschenrechteDie Organisation, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, ist der Ansicht, dass diese Entlassung eine grundlegende Frage zur Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen im öffentlichen Dienst und zum Schutz von Beschäftigten vor als unverhältnismäßig empfundenen Maßnahmen aufwirft. Laut der Organisation ging es in dem Streit weniger um ein Fehlverhalten, das die Patientensicherheit oder den Betrieb der Abteilung gefährdet hätte, als vielmehr um interne Organisationsfragen. Die Pariser Krankenhausbehörde (AP-HP) hält an ihrer Position fest. Die Institution bekräftigt, dass die Achtung von Anweisungen und der Hierarchie eine unerlässliche Grundlage für den Krankenhausbetrieb darstellt, insbesondere angesichts des hohen Drucks auf die Gesundheitsteams. Die Leitung betrachtet kollektive Disziplin als ein Schlüsselelement der Organisation des Gesundheitswesens. Das bevorstehende Urteil muss über die Sachlage entscheiden und feststellen, ob die Entlassung rechtlich gerechtfertigt war oder ob sie über das zur Ahndung des angeblichen Fehlverhaltens Notwendige hinausging. Die Entscheidung des Pariser Verwaltungsgerichts verdeutlicht unterdessen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Disziplinargewalt bindend ist.