Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass ein entlassener Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Abfindungsvereinbarung geschlossen hat, die Kündigung seines Arbeitsvertrags auch mehr als ein Jahr nach deren Unterzeichnung anfechten kann, da die Vereinbarung die Frist für die Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht unterbrechen kann. Das höchste Gericht bekräftigte, dass nach dem Arbeitsgesetzbuch für Klagen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab dem Datum der Kündigungsmitteilung gilt.
Der Fall betraf eine ehemalige Filialleiterin eines Finanzinstituts, die im Februar 2018 wegen schweren Fehlverhaltens entlassen wurde. Im März 2018 war eine Abfindungsvereinbarung unterzeichnet worden, die eine Zahlung von 10.000 € vorsah. Die Angestellte reichte im April 2019 beim Arbeitsgericht Klage ein, um die Vereinbarung für nichtig erklären zu lassen und ihre Entlassung anzufechten.
Die Richter der Vorinstanz hoben die Vergleichsvereinbarung auf und erklärten die Kündigung für ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein und argumentierte, die Verjährungsfrist sei abgelaufen. Das Berufungsgericht entschied, dass die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung den Arbeitnehmer an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert und somit die Verjährungsfrist gehemmt habe. Dies basiere auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das eine Hemmung der Verjährung bei gesetzlichen oder vertraglichen Hindernissen vorsieht.
Der von der Institution angerufene Kassationsgerichtshof bestätigte diese Auslegung. Das Berufungsgericht setzte die Gesamtentschädigung auf knapp 108.000 € fest und ordnete an, dass der ehemalige Angestellte den im Rahmen der Einigung erhaltenen Betrag zurückzuzahlen habe.
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