Schnee am Arbeitsplatz: Gerechtfertigte Abwesenheit oder Gehaltskürzung?
Schnee am Arbeitsplatz: Gerechtfertigte Abwesenheit oder Gehaltskürzung?

Die wiederholten Schneefälle zu Beginn des Jahres haben für Tausende von Arbeitnehmern eine wichtige Frage neu aufgeworfen: Darf man der Arbeit fernbleiben, wenn Schnee und Eis die Anreise erschweren oder gar gefährlich machen? Da für mehrere Dutzend Départements von Météo-France (dem französischen Wetterdienst) die Warnstufe Orange ausgerufen wurde, vereinen die geltenden Regelungen Arbeitsrecht, gesunden Menschenverstand und eine individuelle Beurteilung. Rechtlich gesehen kann eine Abwesenheit aufgrund von Unwetter als gerechtfertigt gelten. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund unpassierbarer Straßen, Störungen im öffentlichen Nahverkehr oder einer konkreten Gefahr für seine Sicherheit tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, kann dies als Fall höherer Gewalt gelten. In diesem Fall darf der Arbeitgeber keine disziplinarischen Maßnahmen ergreifen, sofern der Arbeitnehmer in gutem Glauben handelt und sein Unternehmen so schnell wie möglich informiert. Die Abwesenheit darf daher nicht auf bloßem Unbehagen oder subjektiver Besorgnis beruhen, sondern muss auf einem objektiv nachweisbaren Hindernis basieren. Dieser Schutz garantiert jedoch nicht automatisch die Lohnfortzahlung. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Ist Homeoffice nicht möglich, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die nicht geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Jegliche Abzüge müssen jedoch in direktem Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit stehen und dürfen keine zusätzlichen Strafen nach sich ziehen. In der Praxis suchen viele Unternehmen nach Übergangslösungen, um einen vollständigen Einkommensverlust ihrer Mitarbeiter zu vermeiden.

Zwischen Gehaltsabzügen und möglichen Anpassungen

Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Optionen zur Verfügung. Die nicht geleisteten Arbeitsstunden können später innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens und nach Meldung an die Arbeitsaufsichtsbehörde nachgeholt werden. Alternativ kann dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ein bezahlter freier Tag, ein Zeitausgleichstag oder ein Erholungstag angeboten werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Unternehmen Kurzarbeit anordnen, insbesondere wenn die Witterung eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten betrifft oder den Betrieb stark beeinträchtigt. Für bestimmte Branchen gelten spezielle Regelungen. Im Bau- und Tiefbauwesen sieht das Arbeitsgesetzbuch eine Regelung zur witterungsbedingten Kurzarbeit vor. Wird eine Baustelle witterungsbedingt unterbrochen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung für ca. 75 % der nicht geleisteten Arbeitsstunden. Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer lediglich am Betreten der Baustelle gehindert wird, ohne dass diese offiziell geschlossen wurde. Auch andere Tarifverträge enthalten spezifische Bestimmungen, insbesondere im Straßenverkehr, wo Entschädigungsmechanismen für den Fall eines witterungsbedingten Betriebsstillstands existieren.

Die Situation variiert auch je nach geografischer Lage. 

In Gebieten, die unter das Berggesetz fallen (das für rund dreißig Departements gilt), müssen Autofahrer ihre Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 31. März mit Winterreifen oder Antirutschvorrichtungen ausstatten. Das Fehlen dieser Ausrüstung gilt dort nicht als triftiger Grund für Abwesenheit, außer bei einem präfekturalen Fahrverbot. Seit 2024 kann die Nichteinhaltung dieser Vorschrift auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Schnee berechtigt also nicht automatisch dazu, ohne Konsequenzen zu Hause zu bleiben. Er ermöglicht jedoch eine legitime Abwesenheit, wenn die Sicherheit gefährdet ist, wobei meist der Schutz des Arbeitnehmers gegen die Auswirkungen auf sein Gehalt abgewogen werden muss.